Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Vertragsabschluss

Der rechtsverbindliche Vertragsabschluss erfolgt durch die Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages durch den Auftraggeber und durch den Mitarbeiter des Bestattungshaus. Auftraggeber und damit Vertragspartner ist die den Vertrag unterzeichnende Person, es sei denn der Vertragsabschluss erfolgt ausdrücklich und schriftlich im fremden Namen und für fremde Rechnung. In diesem Fall ist das Bestattungshaus berechtigt, den schriftlichen Nachweis der Vertretungsbefugnis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so ist die den Vertrag unterzeichnende Person der Vertragspartner. Leistungen, die das Bestattungshaus nicht selbst erbringt, sondern durch Dritte erbringen lässt ( zum Beispiel Zeitungsannoncen, Blumenschmuck, Hoheitsleistungen u.ä. ), kann das Bestattungshaus nach seiner Wahl im eignen Namen und für eigene Rechnung bestellen und erbringen oder im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Insoweit erteilt der Auftraggeber dem Bestattungshaus hiermit die unwiderrufliche Vollmacht, Aufträge in seinem Namen und für seine Rechnung zu erteilen.

Das Bestattungshaus ist berechtigt, Drucksachen jeglicher Art bei der Abwicklung des Trauerfalls maschinell mit Firmenaufdruck zu frankieren und Zeitungsanzeigen mit Firmendruck zu versehen.

2. Vertragliche Leistung

Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach dem Inhalt des schriftlichen Vertrages. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie in den schriftlichen Vertrag aufgenommen sind. Soweit im Vertrag die Lieferung von Gegenständen enthalten ist, deren Bestellung nach Katalog oder vorhandenen Mustern erfolgt , ist das Bestattungsunternehmen berechtigt , die Lieferung auch in abweichender Form zu erbringen, soweit diese Abweichungen im Verhältnis zum Gesamtvertrag unerheblich und geringfügig sind und das Gesamtbild der vom Auftraggeber bestellten Leistungen nicht beeinträchtigen. Insbesondere unwesentliche Abweichungen in der Sargausführung und Sargausstattung gelten als unerheblich im vorstehenden Sinne.

3. Erfüllung des Vertrages

Im Rahmen der Erfüllung des Vertrages werden alle vereinbarten Leistungen und Lieferungen erbracht. Zeigt sich dabei, dass einzelne Vertragsleistungen unmöglich sind und nicht erbringbar sind, ohne dass dies vom Bestattungshaus zu vertreten ist, so berührt dies nicht das restliche Vertragsverhältnis, soweit der wesentliche Vertragszweck auch ohne diese Leistungsteile erreichbar ist. Weiterhin erbringt das Bestattungshaus alle zusätzlichen erforderlichen werdenden Leistungen auch soweit diese vom schriftlichen Vertrag abweichen oder diese in diesem nicht enthalten sind, sofern diese Abweichungen oder Zusatzleistungen für die Vertragserfüllung notwendig sind. Solche Leistungen können zum Beispiel anfallen durch behördliche Bestimmungen, Auflagen oder Anordnungen.

Der Auftraggeber erkennt bereits jetzt an, dass das Bestattungsunternehmen berechtigt, derart erforderliche werdende vom schriftlichen Vertrag abweichende oder zusätzliche Leistungen für ihn zu erbringen und den Mehraufwand als Zusatzleistung zu berechnen. Terminvereinbarungen im Vertrag zur Durchführung der Leistungen der Bestattungsunternehmen verstehen sich als voraussichtliche Termine und sind für das Bestattungshaus nicht verbindlich. Die Durchführung der Leistung des Bestattungshaus ist teilweise ( z. B. Auslandsaufträgen, Flugtransporte u.ä. ) zeitlich in so maßgeblicher Weise durch Dritte bestimmt, dass verbindliche Termine nicht zugesagt werden können.
Irgendwelche Rechte des Auftragsgeber bei der Überschreitung der voraussichtlichen Termine sind daher ausgeschlossen

4. Preise

Soweit nicht anders im Vertrag für einzelne Leistungen Preise vereinbart sind, sind diese für beide Parteien verbindlich. Bei preislichen nicht fest vereinbarten Lieferungs- und Leistungsteilen werden dem Auftraggeber angemessene Preise berechnet. Alle Leistungen und Lieferungen unterliegen der gesetzlichen MwSt., ausgenommen sind Hoheitsgebühren.

5. Abrechnung und Zahlungen

Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig und zahlbar ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung. Vom Auftraggeber erwartete oder in Aussicht gestellte Zahlungen Dritter berühren nicht seine eigene Zahlungspflicht. Die Zahlung hat spesen- und lastenfrei, an die von dem Bestattungshaus im Vertrag oder in der Rechnung benannte Zahlstelle zu erfolgen.
Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Bestattungshaus, die nach Eintritt der Fälligkeit des Rechnungsbetrages erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Reglung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug ist das Bestattungshaus berechtigt, für weitere Mahnungen pauschale Mahnkosten zu berechnen und zwar für jedes Mahnschreiben 5,00 Euro. Außerdem ist Bestattungshaus berechtigt, von dem Tag des Verzuges an Verzugszinsen zu berechnen in Höhe des vom Bestattungshaus in Anspruch genommenen Banküberziehungskredites, mindestens jedoch in Höhe von 7% über dem Basiszinssatz.
Bei Überführungen und Auslandsaufträgen ist das Bestattungshaus berechtigt, Anzahlungen in vom ihm festgelegter Höhe oder auch Vorrauszahlung des gesamten Rechnungsbetrages (Vorkasse) zu verlangen. Für diese Zahlungen gelten die vorstehenden Reglungen sinngemäß in der Maßgabe, dass An- oder Vorkassezahlungen binnen zwei tagen seit Anforderung fällig sind.
Soweit für Leistungen des Bestattungshaus Zahlungen durch Dritte an diese Erfolgen (Sterbekassen, Versicherungen) ist dieses befugt, diese Zahlungen mit den ihm zustehenden Forderungen gegen den Auftraggeber zu verrechnen. Die Abrechnung wird dem Auftraggeber binnen 30 Tage nach Zahlungseingang erteilt, bei mehreren Drittzahlungen binnen 30 Tage nach dem letzten Zahlungseingang.
Zahlungen des Bestattungshaus an Behörden, Friedhofämtern usw. erfolgen ausdrücklich unter Vorbehalt. Bei Zahlungsverzug der Auftraggeber ist das Bestattungshaus berechtigt, geleistete Zahlungen zurückzufordern. Gegenüber den Behörden bzw. Ämtern ist der Auftraggeber als Gebührenschuldner unmittelbar zahlungspflichtig.

6. Gewährleistung, Kündigung, Haftung und Aufrechnung

Offensichtliche Mängel und Schäden irgendwelcher Art (Reklamationen) müssen dem Bestattungshaus in Anbetracht der Besonderheit des Bestattungswesens bis zur Durchführung der Kremation bzw. Vornahme der Bestattung angezeigt werden.
Das Bestattungshaus ist berechtigt, soweit die Umstände des Einzelfalles dies noch zulassen, berechtigte Reklamationen zunächst durch Beseitigung ( Nachlieferung oder Nachbesserung ) abzuhelfen. Der Auftraggeber kann bei Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Kündigt der Auftraggeber vor Beendigung der Bestattung, ist das Bestattungshaus berechtigt, mindestens 25% der Vereinbarten Kosten der Bestatterleistungen zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Gegenbeweis zu führen, dass der tatsächlich eingetretene Schaden geringer ist als die zuvor genannten 25% der vereinbarten Kosten.
Kann das Bestattungshaus den Nachweis führen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist, so ist es berechtigt, diesen zu verlangen.
Die Haftung des Bestattungshaus ist begrenzt auf Schäden oder Mängel die auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlungen seinerseits beruhen.
Soweit bei der Durchführung des Vertrages Schäden oder Mängel durch Dritte verursacht oder sonst ( z. B. höhere Gewalt ) herbeigeführt werden, ist die Haftung des Bestattungshaus ausgeschlossen. Sind die Dritten Personen Erfüllungsgehilfen des Bestattungshaus im Sinne des § 278 BGB, so ist die Haftung des Bestattungshaus auf Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung beschränkt. Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Bestattungshaus nur auf rechnen, wenn die Forderung mit der Aufgerechnet wird, unbestritten oder rechtskräftig ist.

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Vertragsleistungen ist der Sitz des Bestattungshaus.

8. Sonstige Vereinbarungen

Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Bestattungshaus schriftlich bestätigt worden sind. Anweisungen Dritter ( z. B. von Familienangehörigen des Auftraggebers ) sind nur für das Bestattungshaus verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Eine Aufforderung zu dieser Bestätigung durch das Bestattungshaus ist nicht erforderlich.

9. Schlussbestimmung

Sollte ein Teil dieses Vertrages nicht wirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen und wird durch eine entsprechende wirksame Vereinbarung, die der nicht wirksamen am nächsten kommt ersetzt.

Im Bestattungsprogramm sind nachfolgende Leistungen enthalten:

1. Hausbesuche

2. Abholung uns Übehrführung im Stadtgebiet

3. umfassende Beratung in allen Bestattungsangelegenheiten

4. Erledigung der für die Bestattung notwendigen behördlichen Formalitäten

5. Koordinieren des Termins für die Trauerfeier und Baisetzung

6. Sarg

7. komplettieren des Sarges: Sarginnenausstattung, Abdichten, Ausschlagen und Auspolstern des Sarginneren

8. Behandeln des Verstorbenen ( Reinigen, Waschen, Rasieren und Frisieren )

9. Bestattungskleid ( Gewand )

10. Deckengarnitur mit Kissen

11. Einkleiden und Einsargen

12. Durchführung der gesetzlichen Hygienemaßnahmen und Desinfektionsmaßnahmen

13. Abwickeln der Angelegenheiten mit Versicherungen, Krankenkasse, Rententrägern etc.

14. Bestellen der Traueranzeigen in der Presse, des Druckes von Trauerkarten

15. Bestellen von Blumenschmuck ( Sarggesteck, Uhrengesteck, Kranz – und Blumengebinde )

16. Organisation der musikalischen Umrahmung der Trauerfeier